AGB

Miete von Räumlichkeiten

1 Grundlage

Vermieterin der Räumlichkeiten des Glockenhofs an der Sihlstrasse 31/33 in Zürich ist die Stiftung zum Glockenhaus. Dem Mieter/der Mieterin werden die Räumlichkeiten ausschliesslich für den in der Reservationsbestätigung angegebenen Zweck vermietet. Eine Unter-, oder teilweise Weitervermietung der Räumlichkeiten ist nicht gestattet.

2 Preise​

Die Mietpreise für die Räumlichkeiten und die Kosten für technische Einrichtungen, Catering sowie Personalstunden sind in der Reservationsbestätigung, sowie der Mietpreisliste schriftlich festgehalten und gelten ohne Erwiderung bzw. bei Mietantritt als akzeptiert.

3 Schlüssel​

Es werden grundsätzlich keine Schlüssel ausgehändigt.

4 Teilnehmerzahl​

Die maximale Teilnehmerzahl ergibt sich aus der in der Preisliste aufgeführten Belegungsobergrenze. Die Mietenden garantieren, dass die maximale Teilnehmerzahl nicht überschritten wird.

5 Ankunftszeit und Ende

Die Ankunftszeit und das Ende einer Veranstaltung ergeben sich aus der Reservationsbestätigung. Falls sich die Abnahme oder Schliessung der Räumlichkeiten verschiebt, werden die zusätzlichen Kosten in Rechnung gestellt.

6 Annulationsbedingungen

Bei Annulation durch den Mieter/die Mieterin, werden die Kosten wie folgt in Rechnung gestellt: Bis 30 Tage vor Mietantritt: keine Verrechnung. 29 bis 4 Tage vor Mietantritt: 50 % der Kosten werden verrechnet. Unter 4 Tagen vor Mietantritt: die ganzen Kosten werden in Rechnung gestellt.

7 Personal

Den Anordnungen der Mitarbeitenden des Glockenhofs ist Folge zu leisten.

8 Sicherheitsvorschriften

Es gelten die behördlichen Vorgaben der Feuerpolizei des Kantons Zürich sowie des Glockenhofs.

9 Eingangskontrolle

Eine Eingangskontrolle kann durch die Vermieterin angeordnet werden. Die Kostenfolge ist in jedem Fall Sache der Mieterin/des Mieters.

10 Rauchverbot

Das Rauchen ist in allen Räumen sowie im Garten/Innenhof verboten. Der Mieter/die Mieterin ist für die Einhaltung des Rauchverbots verantwortlich und haftet bei Verstössen.

11 Alkohol

Das Trinken von alkoholischen Getränken ist in allen Räumlichkeiten nur im Rahmen eines Caterings durch das Hotel Glockenhof erlaubt.

12 Schäden

Der Mieter/die Mieterin haftet für alle Schäden die durch ihn selbst, seine Mitarbeitenden oder Hilfskräfte oder durch Teilnehmende der Veranstaltung am Gebäude oder an den Einrichtungen, Raumausstattungen sowie der Technik verursacht worden sind. Die Schäden sind umgehend dem Vermieter zu melden. Bei gemieteten technischen Geräten ist der Mieter/die Mieterin verpflichtet, der zuständigen Person der Veranstaltungsbetreuung umgehend defekte oder fehlende Geräte zu melden.

13 Funktions-Haftungsklausel Technik

Die bestellte Technik wird funktionsfähig übergeben. Die Prüfung der Funktionsfähigkeit bei Übergabe ist Sache des Mieters/der Mieterin. Das richtige Abspeichern von Dateien ist Sache des Mieters/der Mieterin. Manipulationen, welche über die eigentliche Bedienung und Nutzung der vertraglich vereinbarten Technik hinausgeht, ist untersagt und wird bei Beschädigungen in Rechnung gestellt.

14 Dekoration

In allen Räumen sind allfällige Dekorationen nur in Absprache mit der Veranstaltungsbetreuung der Vermieterin erlaubt. Dekorationen, die vom Mieter/der Mieterin vorgenommen werden, müssen den geltenden feuerpolizeilichen Vorschriften entsprechen und dürfen die Räumlichkeiten und Mobiliar nicht beschädigen.

15 Ruhebestimmungen

Bei lärmintensiven Veranstaltungen sind Fenster und Türen geschlossen zu halten. Der Mieter/die Mieterin ist für Ruhe und Ordnung und die Einhaltung der Nachtruhe (22.00 Uhr) verantwortlich. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

16 Reinigungsarbeiten

Das Mietobjekt ist in sauberem Zustand (besenrein) zurückzugeben, davon ausgenommen sind Veranstaltungen mit Catering durch das Hotel Glockenhof. Reinigungsarbeiten, die infolge ausserordentlicher Verschmutzung vorgenommen werden müssen, sowie nicht vorhersehbare Zusatzarbeiten werden in Rechnung gestellt.

17 Abfall

Die Kosten für übermässigen Abfall, welcher durch den Vermieter entsorgt werden muss, werden in Rechnung gestellt.

18 Bewilligungen

Der Mieter/die Mieterin ist verantwortlich für die Bezahlung allfälliger Gebühren, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung stehen (SUISA, Billetsteuer u.a)

19 Werbung

Das Aufhängen von Werbeplakaten im Innen-, oder Aussenbereich muss mit der Vermieterin gesondert vereinbart werden.

20 Versicherungen

Der Mieter/die Mieterin hat alle erforderlichen Versicherungen abzuschliessen.

21 Informationspflicht

Der Mieter/die Mieterin ist dafür verantwortlich, dass die allgemeinen Geschäftsbedingungen auch Drittpersonen (Referent*innen, Musiker*innen, Aussteller*innen etc.) bekannt gemacht werden.

22 Zusätzliche Bestimmungen

Soweit gesetzlich möglich, wird jegliche Haftung der Vermieterin wegbedungen. Die Vermieterin haftet insbesondere nicht für Ereignisse höherer Gewalt (z. B. Stromausfall), die eine Durchführung der Veranstaltung beeinträchtigen oder verunmöglichen. Die Stiftung zum Glockenhaus behält sich für seine Organe jederzeit das Recht des freien Zutritts zu den Mietobjekten vor. Muss damit gerechnet werden, dass es bei einer Veranstaltung zu Sach- oder Personenschäden kommt oder deren Inhalt mit den Zielen der Stiftung zum Glockenhaus nicht vereinbar ist, behält sich die Vermieterin vor, jederzeit und ohne Schadenersatzanspruch für den Mieter/die Mieterin vom Mietvertrag zurückzutreten.

23 Gerichtsstand

Der Gerichtsstand ist Zürich.

Diese AGB treten am 1. Dezember 2022 in Kraft.